Angelverein "Petri Heil" 06 Zschopau e.V.

Satzung

 

Satzung Angelverein "Petri Heil" 06 Zschopau e.V.
Sitz: Gunter Nicklitzsch, Kopernikusstraße 22, 09669 Frankenberg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der am 01. 09. 2006 gegründete Verein ist unter dem Namen
Angelverein "Petri Heil" 06 Zschopau e. V.
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marienberg
eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Frankenberg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt
hat, dass waidgerechte Angeln zu Verbreiten und zu verbessern.

Seine Ziele will er erreichen durch:

- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern des
  Anglerverbandes Südsachsen Mulde/ Elster e. V. bzw. einige zu pachtende
  oder zu erwerbende Gewässer unter Berücksichtigung des Artenschutzes,
  des Landesfischereigesetzes des Freistaates Sachsen sowie der
  Gewässerordnung des AVS.

- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse des Biotop "Gewässer" und
  Hilfe und Unterstützung bei allen Maßnahmen zur Erhaltung sauberer und
  natürlicher Gewässer.

- Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder in Fragen des
  Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der waidgerechten Angelfischerei.

- Förderung der Vereinsjugend

- Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

Der Angelverein "Petri Heil" 06 Zschopau e. V. ist Mitglied des
Anglerverbandes Südsachsen Mulde/Elster e. V..

 

§2 Mitgliedschaft

Der Angelverein "Petri Heil" 06 Zschopau e. V. besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder

Sie sind natürliche Personen.

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes
aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Antrag ist schriftlich an den Verein zu
richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Das Mindestalter beträgt 9 Jahre.

1.1 Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1.des nachfolgenden Monats,
      in dem sie beantragt wurde. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr.
      Auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstandes mit
      einfacher Mehrheit kann eine einjährige Probezeit des
      Mitgliedes festgelegt werden.


1.2 Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um die
      Entwicklung und Förderung des Vereins verdient gemacht
      haben, verliehen werden. Diese Mitgliedschaft ist kostenfrei.

2. Verlust der Mitgliedschaft

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des
Mitgliedes.

2.1 Die Mitgliedschaft eins Mitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.1.1 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
         an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des
         laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedsdauer
         von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung
         Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestehenden
         Regeln entsprechend.

2.1.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
          - seinen Mitgliedsbeitrag nicht im laufenden Geschäftsjahr zahlt,
          - die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
          - Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
          - sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Der Ausschlussbeschuss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht den Betroffenen innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht zu. Der Betroffene wird vom
Vorstand eingeladen. Über die Wirksamkeit des Ausschlusses entscheidet
dann der Vorstand endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und
Pflichten des Mitgliedes.

 

§3 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen
festsetzen.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die
Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und ist solange keine Änderungen vorgenommen werden gültig.
Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme in den Verein zu entrichten
Die Beiträge werden stets im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

 

§4 Recht und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie
die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen
und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Jedes über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der
Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Angelfischerei gemäß den Ordnungen des Vereins
auszuüben.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

Mitgliederversammlung

1. Im letzten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche
Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  + Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
  + Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  + Entlastung des Vorstandes
  + Amtsenthebung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  + Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaige Zusatzbeiträge und Umlagen
  + Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor
der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung
einzureichen.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund gegenüber dem
Vorstand verlangt wird.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
erfordern eine Mehrheit von dreiviertel der erschienen
Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und dem
ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
zu unterschreiben.

 

§7 Vorstand

1. Den Vorstand bilden:

  + Der Vorsitzende
  + Der stellvertretende Vorsitzende
  + Der zweite stellvertretende Vorsitzende
  + Der Gewässerwart
  + Der Kassenwart
  + Der Schriftführer
  + Der Jugendwart

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
    die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
    obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben
    zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan
    zugewiesen sind. Er nimmt alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins
    zwischen den Mitgliederversammlungen wahr.

4. Der Vorsitzende und Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne
    des § 26 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich
    und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

5. Die Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden oder dem
    Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung eine Frist von 3 Tagen
    einzuberufen.

 

§8 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, die von der
Mitgliederversammlung zu beschließen sind. Der Vorstand kann einstweilige
Ordnungen, die höchstens 12 Monate, jedoch spätestens bis zur nächsten
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft sind,
verfügen.


§9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Belege des Vereins, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch
prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der
Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand
berichten.

Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, überschaubarer
Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung
bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene
Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des
Vereinszwecks.

Im Falle einer Auflösung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
soll das gesamte zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an folgende
Einrichtung übergehen:

Wichnerhaus - Werkstatt für behinderte Menschen Waldkirchen

Die Einrichtung darf das Vereinsvermögen nur unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.

Mit der Übergabe wird der zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorsitzende bzw.
der stellvertretende Vorsitzende betraut.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Satzung wurde am 27.11.2015 durch die Mitgliederversammlung
geändert.

 

(Die auf dieser Seite stehende Beitragsordnung und Satzung sind Olinefassungen die zur Information dienen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.)

 

 

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